1 Geltung der AGB
1.1 Für alle Leistungen und Lieferungen der Kaora | Eine Marke der Buchdruckerei Joh. Wagner & Söhne KG i.L. (nachfolgend kurz Auftragnehmer genannt) an ihre Auftraggeber als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Den AGB gehen nur diejenigen Regelungen der Vertragspartner vor, die diese im Auftrag festhalten oder in sonstigen Vereinbarungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln (sogenannte Individualvereinbarungen).
1.3 Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auftraggebers an den Auftragnehmer, ohne dass es einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf.
2 Abwicklung von Aufträgen
2.1 Angebote des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Nimmt der Auftragnehmer nach Ablauf der drei Wochen die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber doch noch an, gilt der Auftrag als durch den Auftraggeber erteilt, es sei denn, dieser hat zuvor (frühestens allerdings nach Ablauf der Frist von drei Wochen) die Annahme des Angebots widerrufen.
Erstellt der Auftragnehmer einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zu sehen, welches der Annahme durch den Auftragnehmer bedarf. Die Annahme kann schriftlich erfolgen als auch durch Ausführung der Arbeiten.
2.2 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungsbeschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungsbeschreibung bedürfen der Schriftform und sind von dem ursprünglich vereinbarten Preis nicht umfasst.
2.3 Besprechungsprotokolle, die der Auftragnehmer fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstigen Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u. Ä., die der Auftragnehmer erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
3 Beauftragung von Dritten
3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen der Auftragnehmer vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte zu erteilen, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
3.3 Aufträge an Werbeträger erteilt der Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- und Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort zur Zahlung fällig wird. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer gegenüber dem Medium auf erstes Anfordern frei.
3.4 Angebote des Auftragnehmers an den Auftraggeber, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Auftragnehmer an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt der Auftragnehmer einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin noch nicht ein bindendes Angebot zu sehen.
4 Vergütung der Agenturleistungen
4.1 Sofern in dem Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, werden die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf Stundenhonorarbasis nach Zeitaufwand und den aktuellen Stundensätzen der beteiligten Mitarbeiter des Auftragnehmers abgerechnet. Technische Kosten werden nach den aktuellen Kostensätzen des Auftragnehmers für technische Kosten abgerechnet. Die Vergütung für Nutzungsrechte ist nachfolgend in Ziff. 6.6 bis 6.8 geregelt.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Leistungen jeweils monatlich am Ende des Monats abzurechnen.
4.3 Kosten von Leistungen Dritter, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet der Auftragnehmer zzgl. einer Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrags zzgl. der gesetzlichen MwSt. der Rechnung des Dritten an den Auftraggeber weiter.
4.4 Interne Sachkosten, die der Auftragnehmer zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen (z. B. Kommunikationskosten, Versand- und Vervielfältigungskosten sowie Reisekosten), berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
4.5 Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer für künftig zu erbringende Leistungen Vorauszahlungen verlangen.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
5.2 Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.3 Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von dem Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.4 Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffenden Rechnungen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor.
6 Nutzungsrechte; Umfang und Vergütung
6.1 Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers gehen auf den Auftraggeber über in dem Umfang, wie es der Zweck des jeweiligen Auftrags erfordert. Der Auftragnehmer erfüllt seine Verpflichtungen durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im Vertragsgebiet für die von den Vertragsparteien jeweils in dem Auftrag vorgesehenen Medien und Einsatzdauer der Werbemaßnahme; dies ist im Auftrag näher zu definieren. Die übertragenen Nutzungsrechte schließen nicht die Befugnis ein, das Arbeitsergebnis beliebig zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne gesonderte Zustimmung des Auftragnehmers die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiterzuübertragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf im Übrigen der gesonderten Zustimmung des Auftragnehmers.
6.2 Zieht der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber übertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhältlich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber; lehnt der Auftraggeber dies ab, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Auftraggeber in diesem Fall Ansprüche, gleich welcher Art, gegen den Auftragnehmer zustehen.
6.3 Der Auftragnehmer ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen seiner Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.4 Erstellt der Auftragnehmer im Rahmen seiner vertraglichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.5 Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe genutzte Leistungen des Auftragnehmers (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben beim Auftragnehmer, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.6 Die in vorstehend 6.1 und 6.2 genannten Nutzungsrechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbemitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag genannten Medien/Werbeträgern erhält der Auftragnehmer ein Nutzungshonorar für die Dauer von längstens drei Jahren und zwar – für das 1. Jahr in Höhe von 5 %, für das 2. in Höhe von 3 %, für das 3. in Höhe von 2 % des jeweiligen Kunden-Nettoeinschaltvolumens. Mit Zahlung dieser Vergütung gilt die Zustimmung des Auftragnehmers nach vorstehend 6.1 (letzter Satz) als erteilt. Soweit die Rechte der vom Auftragnehmer zur Vertragserfüllung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.2 entsprechend anzuwenden.
6.7 Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwendung von Arbeitsergebnissen Dritter ist an den Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Service-Fee von 15 Prozent auf die Nettonutzugsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.8 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Auffordern frei.
6.9 Besondere Regelungen hinsichtlich Hosting: Mit der Annahme des Auftrags und der Zuteilung von Speicherplatz kommt ein Vertrag über die Nutzung der Dienstleistung zustande (sog. Hosting-Vertrag). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Webserver selbst vom Auftragnehmer oder von Dritten betrieben werden. Das Recht der Datenveränderung bzw. Datenübertragung bleibt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung für den Inhalt von übermittelten Webseiten auf dem Server frei. Der Auftraggeber wird mit seinem Angebot keinerlei Warenzeichen-, Patent- oder andere Rechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer kann den Vertrag fristlos kündigen und das entsprechende Angebot sofort sperren, falls der Inhalt der Seiten gegen geltendes Recht verstößt, Dritte negativ darstellt oder öffentlichen Anstoß erregt. Es besteht vonseiten des Auftragnehmers keine Prüfungspflicht der Seiten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, das Angebot des Auftraggebers zu sperren, falls dieses das Betriebsverhalten des Servers beeinträchtigt. Bei Erstellung der Seiten durch den Auftragnehmer ist dieser berechtigt, auf Seiten des Auftraggebers ein Copyright-Vermerk anzubringen. Sofern das auf das Angebot des Auftraggebers entfallende Datentransfervolumen (Traffic) die für den jeweiligen Monat mit dem Auftraggeber vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierfür pro angefangenem Gigabyte den aktuellen Betrag in Rechnung. Schadensersatzforderungen oder Forderungen aus Verschulden des Auftraggebers (z. B. Massen-Mailings ohne Aufforderung des E-Mail-Empfängers) trägt der Auftraggeber uneingeschränkt selbst. Auftraggeber mit bereits vorhandener E-Mail-Adresse erhalten auf Wunsch vom Auftragnehmer neue E-Mail-Adressen, die auf die vorhandene Adresse umgeleitet oder als eigener POP-Account eingerichtet werden können. Für dadurch verlorene oder zu spät übermittelte Nachrichten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung – auch nicht für unerlaubten E-Mail-Versand durch den Auftraggeber. Wird eine Vermittlung eines eigenen Domainnamens durch den Auftragnehmer angeboten, tritt der Auftragnehmer gegenüber den zentralen Vergabestellen nur als Vermittler auf, Eigentümer der Domain ist der Auftraggeber. Es gelten hier die Geschäftsbedingungen des jeweiligen NICs bzw. die mit jeweiligem Vertrag geregelten Vereinbarungen. Jegliche Haftung und Gewährleistung für die Zuteilung des bestellten Domainnamens ist seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund der Struktur des Internets die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzuhören. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verletzungen der Vertraulichkeit von E-Mail-Nachrichten oder anders übermittelten Informationen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass der Server für einen bestimmten Dienst, eine bestimmte Software geeignet oder permanent verfügbar ist. Für Störungen innerhalb des Internets kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen. Der Auftragnehmer übernimmt weiterhin keine Haftung für Schäden oder Folge- und Vermögensschäden, die direkt oder indirekt durch den Server verursacht wurden. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Internet-Webserver von maximal 99 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, äußere Einflüsse etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist.
7 Gewährleistung
7.1 Die vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2 Liegt ein Mangel vor, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann er nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nachbessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat er das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts im BGB.
7.3 Die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung durch den Auftraggeber.
8 Haftungsbeschränkung
8.1 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer wesentlichen Pflicht, sodass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haftungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln des Auftragnehmers, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei Schaltaufträgen haftet der Auftragnehmer nicht für mangelhafte Leistung der eingeschalteten Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche an den Auftraggeber abtreten.
8.3 Die Prüfung auf Verletzung fremder Kennzeichen-, Namens- und Urheberrechte für alle vom Auftraggeber verwendeten Leistungen des Auftragnehmers obliegt dem Auftraggeber, wenn keine andere Regelung schriftlich vereinbart ist. Ohne gesonderten Prüfungsauftrag und entsprechende Kostenübernahme durch den Auftraggeber übernimmt der Auftragnehmer für seine Arbeitsergebnisse auch keine Garantie auf patentrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit. Im Falle von Patent- oder Urheberrechtsstreitigkeiten mit Dritten, die durch vom Auftraggeber eingesetzte Arbeiten des Auftragnehmers entstanden sind, ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber schadfrei zu halten.
8.4 Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn und zwar unbeschadet der Vorschrift des § 202 BGB.
9 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation vom Auftragnehmer vorgestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10 Datenschutz/Datensicherung
10.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an den Auftragnehmer übermittelte personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch den Auftragnehmer im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
10.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangskennwörter, Up- und Downloads vom Auftragnehmer während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
10.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an den Auftragnehmer sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
11 Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
12 Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.